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IFAA - International Field Archery Association

IFAA - International Field Archery Association - Bogensportinfo
IFAA

IFAA - International Field Archery Association

Der Name des Verbandes lautet "INTERNATIONAL FIELD ARCHERY ASSOCIATION", abgekürzt IFAA, im Weiteren auch "der Verband" genannt.

Der Verband ist ein nicht auf Gewinn ausgerichteter Sportverband im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizer Bürgerlichen Gesetzbuchs, mit Sitz in Lugano, Schweiz.

 

ZIELE

  1. Die Erstellung einer Grundstruktur, in deren Rahmen je ein nationaler Feldbogen Verband aus jedem Land der Welt Mitglied der IFAA werden kann.
  2. Die weltweite Förderung und Entwicklung des Feldbogenschießens und anderer Formen des Bogensports, zu deren Vertretung sich der Verband entschließt, durch Weitergabe von Wissen und Erfahrungen.
  3. Die Förderung und Entwicklung von Wettkämpfen zwischen internationalen und nationalen Verbänden.
  4. Die Festlegung von Regeln für internationale Wettkämpfe.
  5. Die Veranlassung der Organisation von Weltmeisterschaften und anderen internationalen Veranstaltungen, wie kontinentalen oder regionalen Meisterschaften, deren Durchführung der Verband jeweils beschließt.
  6. Die Erstellung eines Systems von Anerkennungen für Leistungen im Bogenschießen in allen vom Verband anerkannten Wettkämpfen.
  7. Die Festlegung von Kriterien zur Unterscheidung von Amateurstatus und Profi-Status bei den von der IFAA durchgeführten oder anerkannten Wettkämpfen.
  8. Die Erstellung von Projekten für Weiterentwicklung, Unterricht, Betreuung und Verbreitung von Fachwissen.
  9. Die Vertretung des Prinzips der Einheit in der Vielfalt und des verbindenden Potentials des Bogensports.

 

MITTEL ZUR ERREICHUNG DER ZIELE DER IFAA

Zur Erreichung der Ziele setzt der Verband folgende Mittel ein:

  1. Die ordentliche Verwaltung des Vermögens, der Mitgliedsbeiträge und anderen finanziellen Beiträge der Mitglieder nach den Bestimmungen dieser Satzung.
  2. Den Kauf, Mietkauf, Tausch, die Miete und den anderweitigen Erwerb von Real- und anderem Eigentum sowie von Rechten, die für die Verfolgung von Zielen des Verbandes erforderlich oder in deren Zusammenhang zweckmäßig sind.
  3. Den Abschluss von Vereinbarungen mit staatlichen Regierungen, Behörden oder Organisationen in Verfolgung der Ziele des Verbandes. Die Beschaffung aller Rechte und Genehmigungen, welche dem Verband wünschenswert erscheinen, von staatlichen Regierungen oder Behörden. Die Ausführung, Ausübung und Befolgung der genannten Vereinbarungen, Rechte und Bewilligungen.
  4. Sorgfältige Anlage und Verwaltung des Vermögens des Verbandes in Übereinstimmung mit dem zweijährlich beschlossenen Budget und unter Wahrung einer ausreichenden Liquidität für die Tätigkeit des Verbandes.
  5. in Verfolgung der Ziele des Verbandes den Verkauf, die Verbesserung, Verwaltung, Entwicklung, den Tausch, Mietverkauf, Leasing, Kapitalisierung und anderweitige Verfügung über Eigentum oder Rechte des Verbandes.
  6. die Entgegennahme von geschenktem Grundeigentum und Anlagevermögen, ob mit oder ohne Auflagen, für Zwecke des Verbandes.
  7. persönliche oder schriftliche Aufrufe, öffentliche Versammlungen und andere Maßnahmen, die fallweise zur Aufstockung der Mittel des Verbandes durch Spenden, jährliche Subskriptionen, Genehmigungsgebühren und andere Geldquellen zweckmäßig erscheinen.
  8. Druck und Herausgabe von Nachrichten, Zeitschriften, Büchern, Broschüren, Video- und Audiobändern sowie anderen schriftlichen oder elektronischen Medien, welche dem Verband für seine Ziele wünschenswert erscheinen.
  9. Alle anderen Maßnahmen in Verfolgung der Ziele des Verbandes, im Rahmen der hier vorgesehenen Mittel.

 

MITGLIEDSCHAFT

Der Verband anerkennt folgende Arten von Mitgliedern:

  • A. Vollmitglieder
  • Ein Vollmitglied kann Änderungen der IFAA-Satzung oder des Regelbuchs beantragen und besitzt das Stimmrecht in Verbandsangelegenheiten.
  • Assoziierte Mitglieder
    • Assoziierte Mitglieder sind Bewerber um die Vollmitgliedschaft, deren Bewerbung vomVorstand befürwortet, aber noch nicht vom Weltkongress bestätigt wurde.
    • Assoziierte Mitglieder beteiligen sich aktiv an Bogenbewerben unter IFAA-Regeln imSinne von Art.V der Sonstigen Bestimmungen.
    • Ein assoziiertes Mitglied kann keine Änderungen der IFAA-Satzung oder desRegelbuchs beantragen und besitzt kein Stimmrecht in Verbandsangelegenheiten.
    • Der Europäische Feldbogen-Sportverband (Archery Association of Europe, A.A.E.) hatden Status eines assoziierten Mitglieds der IFAA.
  • Vorläufige Mitglieder
    • Vorläufige Mitglieder sind solche, deren Bewerbung vom Vorstand befürwortet wurde,die aber noch nicht als assoziierte Mitglieder vom Vorstand aufgenommen wurden.
    • Die vorläufige Mitgliedschaft wird für höchstens zwölf Monate gewährt, ab der Befürwortung der Bewerbung. Der Bewerber muss mit Ablauf dieser Frist die Kriterien erfüllen, als assoziiertes Mitglied aufgenommen zu werden, andernfalls erlischt die Mitgliedschaft.

    Mitglieder nach A. bis C. können nur nationale Feldbogenverbände oder ähnliche Organisationen sein, wobei die IFAA für jedes Land nur einen (1) Mitgliedsverband anerkannt.

  • Firmenmitglieder (Corporate members)
    Als Firmenmitglieder können Firmen und Unternehmen aufgenommen werden, welche die Ziele des Verbandes unterstützen.
    Ein Firmenmitglied kann keine Änderungen der IFAA-Satzung oder des Regelbuchs beantragen und besitzt kein Stimmrecht in Verbandsangelegenheiten.
  • Ehrenmitglieder
    Der Weltkongress kann in besonderen Fällen Personen, Organisationen oder Unter- nehmen, welche dem Verband Dienste geleistet haben, die über die Pflichterfüllung hinausgehen, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder haben keinen Einfluss auf Verbandsangelegenheiten; sie nehmen an der Generalversammlung nicht teil. Mitglieder des Vorstands können während ihrer Funktionsperiode nicht Ehrenmitglieder werden.

 

BEITRITT

  • Als Mitglied:
  • Nationale Verbände, die der IFAA beitreten wollen, müssen sich schriftlich um die Mitgliedschaft bewerben. Die Bewerbung ist an den Sekretär zu richten, und die Beitrittsgebühr in der Höhe des Jahresmitgliedsbeitrags ist zu entrichten.
  • Bewerbungen um die Mitgliedschaft können vom Vorstand angenommen oder unterAngabe der Gründe abgelehnt werden.
  • Wird eine Bewerbung um die Mitgliedschaft abgelehnt, so ist die Beitrittsgebührzurückzuerstatten.
  • Ein nationaler Verband, dessen Beitrittsbewerbung abgelehnt wurde, kann gegendiese Entscheidung beim nächsten Termin des Weltkongresses schriftlich berufen. Die Berufung ist innerhalb von 60 Tagen nach der Verständigung von der Ablehnung einzubringen und muss die Berufungsgründe im Einzelnen anführen.
  • Ein nationaler Feldbogenverband, dessen Beitrittsbewerbung vom Vorstand angenommen wurde, ist zunächst vorläufiges Mitglied mit dem Status eines assoziierten Mitglieds für mindestens ein Jahr. Nach dessen Ablauf entscheidet der Vorstand über die Aufnahme als assoziiertes Mitglied.Über die Aufnahme eines assoziierten Mitglieds als Vollmitglied entscheidet der Weltkongress nach Ablauf einer weiteren Jahresfrist bei seiner nächsten Tagung.
  • Mitglieder können gegen die Aufnahme eines Bewerbers Einspruch erheben. Dieser istschriftlich an den Sekretär zu richten und wird bei der nächsten Tagung des Weltkongresses behandelt.
  • Wird einem Einspruch gegen die Mitgliedschaft stattgegeben, so wird die Mitgliedschaftunter Anwendung des Art. VII dieser Statuten suspendiert bzw. revidiert.
  •  Firmenmitglieder
    • Eine Firma oder ein Unternehmen, welches dem Verband als Firmenmitglied beitretenwill, muss ein schriftliches Ansuchen an den Sekretär richten und die Beitrittsgebühr bezahlen.
    • Die Beitrittsgebühr beträgt einen Jahresmitgliedsbeitrag.
    • Bewerbungen um die Mitgliedschaft können vom Vorstand angenommen oder unterAngabe der Gründe abgelehnt werden. Eine Berufung an den Weltkongress ist nicht möglich.
    • Die Firmenmitgliedschaft gilt für mindestens zwei Jahre, außer im Falle derSuspendierung nach Art. VII dieser Satzung.
    • Wird eine Bewerbung um die Mitgliedschaft abgelehnt, so ist die 4. Die Firmenzurückzuerstatten.
  • Voraussetzungen der Mitgliedschaft
    Ein Bewerber für die Vollmitgliedschaft hat dem Weltkongress folgende Unterlagen vorzulegen:
    • Auf Verlangen des IFAA-Sekretärs ein Exemplar seiner Statuten bzw. derenbeglaubigte Übersetzung ins Englische.
    • Den Nachweis, dass der Verband amtlich registriert ist und Rechtspersönlichkeitaufweist.
    • Eine offizielle Webseite oder ein Link zu Facebook mit Link zur Website der IFAA. DieWebseite muss grundlegende Informationen über den Verband, seine Mitglieder, Turniere, Statuten etc. enthalten.
    • Das Mitglied verpflichtet sich, jährlich mindestens eine nationale Veranstaltung gemäß Art. V A bis J der "Sonstigen Bestimmungen" durchzuführen.
    • Das Fehlen einer der genannten Unterlagen bzw. Verpflichtungen ist für den Weltkongress ein ausreichender Grund, die Bewerbung um die Vollmitgliedschaft abzulehnen.
    • Entsendung eines Vertreters in den Weltkongress.
  • Mitgliedsbeiträge
    1. Mitglieds sind jährlich zu entrichten. Sie gelten ab 1. Januar und sindspätestens bis Ende Februar desselben Jahres zu bezahlen.
    2. Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt:
      1. Für Vollmitglieder, assoziierte und vorläufige Mitglieder 100 €
      2. Für Firmenmitglieder: nach vertraglicher Vereinbarung.
  • Austritt

1. Die Austrittserklärung ist dem Sekretär schriftlich zu übermitteln. Sie wird mit Ende des Monats wirksam, in dem sie einlangt.

2. Mitgliedsbeiträge werden nicht rückerstattet.

 

VERLUST DER MITGLIEDSCHAFT, SUSPENDIERUNG

Die Mitgliedschaft kann aufgehoben werden, wenn ein Mitglied:

  • Mitgliedsbeiträge und andere Beiträge nicht fristgerecht entrichtet;
  • Bei vom Verband durchgeführten oder anerkannten Wettkämpfen nicht die zur Gewährleistung des Amateurstatus der Bogenschützen erforderlichen Normen befolgt oder durchsetzt.
  • Sowie im Falle von Vollmitgliedern oder assoziierten Mitgliedern
  • Bei der Durchführung von Wettkämpfen, die unter der Schirmherrschaft des Verbandes stehen oder von diesem anerkannt werden, nicht die Regeln, Vorschriften und Grundsätze des Verbandes befolgt oder durchsetzt;
  • Es unterlässt, ein vom Verband anerkanntes Klassifizierungssystem einzusetzen; Es unterlässt, einen Vertreter in den Weltkongress zu entsenden.
  • Wenn ein Vollmitglied nicht mehr sämtliche Voraussetzungen des Art. V (C)
    § 1. bis 5. erfüllt, erfolgt die Suspendierung der Vollmitgliedschaft und die Herabstufung zum assoziierten Mitglied, gemäß dem Verfahren nach Art. VII der Satzung.
  •  

SUSPENDIERUNG, AUSSCHLUSS UND AUFHEBUNG DER SUSPENDIERUNG

  • Bei Vorliegen von nachweisbaren Gründen für ein Ausschlussverfahren erhebt der Sekretär die konkreten Vorwürfe gegen das betreffende Mitglied.
  • Das Mitglied kann innerhalb von 60 Tagen nach deren Zustellung die gerügten Mängel abstellen und/oder zu den erhobenen Vorwürfen Stellung nehmen.
  • Nach Ablauf von 60 Tagen nach Erhalt der Stellungnahme des Mitglieds entscheidet der Vorstand, ob das Mitglied entweder ausgeschlossen bzw. suspendiert wird oder ob die Mitgliedschaft aufrecht bleibt. Diese Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  • Ein Mitglied kann gegen die getroffene Entscheidung innerhalb von 30 Tagen nach der Verständigung davon beim Berufungsgremium (Appeals Board) berufen. Die Berufung ist schriftlich beim Sekretär des Verbandes einzubringen und kann aus folgenden Gründen erfolgen:
  1. Der der getroffenen Entscheidung zu Grunde liegende Vorwurf wird durch die vorgelegten Beweise nicht bestätigt, oder
  1. die Entscheidung des Vorstands steht in keinem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Vergehens.

Das Berufungsgremium wird vom Präsidenten innerhalb von 30 Tagen nach Einlangen der Berufung einberufen und besteht aus 5 Personen.

Vier Mitglieder des Berufungsgremiums werden aus dem Kreise der Vollmitglieder bestellt. Der Vorstand nominiert zwei Vollmitglieder, die je eine Person in das Berufungs- gremium entsenden, desgleichen das Mitglied, welches die Berufung eingelegt hat. Letzteres kann dem Berufungsgremium nicht angehören.
Diese vier Mitglieder bestimmen als fünftes Mitglied und Vorsitzenden einvernehmlich ein Mitglied aus dem Kreise des Vorstands.
Das Berufungsgremium überprüft die Entscheidung des Vorstands und kann diese bestätigen, aufheben oder abändern, und zwar innerhalb von 30 Tagen nach seiner Einberufung. Seine Entscheidung ist innerhalb des Verbandes verbindlich.
Ist das berufende Mitglied mit der Entscheidung nicht einverstanden, so kann es den Weltkongress anrufen, der bei seiner nächsten Tagung in letzter Instanz entscheidet.

 

GREMIEN DES VERBANDES

  • Der Weltkongress (World Council)

 

  • Der Vorstand (Executive Council)

 

  • Die Regionalkongresse (Regional Councils)

 

  • Ständige Kommissionen

 

  • Kontrollkommission (Auditing Committee)Diese wird vom Weltkongress gemäß Art. XV der Satzung eingesetzt.
  • Technische Kommission (T echnical Committee)Diese wird vom Präsidenten gemäß Art. 3 der Geschäftsordnung der IFAA eingesetzt.
  • Kommission für Training und Coaching (Training and Coaching Committee)Diese wird vom Präsidenten gemäß Art. 12 der Geschäftsordnung der IFAA eingesetzt.

 

  • E. Spezielle Kommissionen

1. Berufungsgremium

Dieses wird gemäß Art. VII D der Satzung eingesetzt.

 

STIMMRECHT UND ABSTIMMUNGSVERFAHREN

  • A. Die Vollmitglieder des Verbandes und die gewählten Vorstandsmitglieder haben das Recht, über vorliegende Anträge oder Resolutionen mit "Ja" oder "Nein" abzustimmen oder aber sich der Stimme zu enthalten. Vollmitglieder und gewählte Vorstandsmitglieder können dem Weltkongress Angelegenheiten zur Abstimmung auf den entsprechenden Formularen vorlegen. Diese sind vom Antragsteller so rechtzeitig an den Sekretär zu senden, dass sie spätestens 120 Tage vor der Tagung des Weltkongresses bei ihm eingehen.

 

  • Der Vorstand hat 30 Tage Zeit zum Studium und zur Stellungnahme.

 

  • Der Sekretär sendet spätestens 90 Tage vor der Sitzung des Weltkongresses Kopien aller Anträge samt den Stellungnahmen des Vorstands an alle Mitglieder.

 

  • Mitglieder können ihre Anträge abändern. Die abgeänderten Anträge müssen auf den entsprechenden Formularen spätestens 60 Tage vor der Sitzung des Weltkongresses beim Sekretär eingehen. Trifft innerhalb der Frist kein abgeänderter Antrag ein, stimmt der Weltkongress über den ursprünglichen Antrag ab.

 

  • Alle ordnungsgemäß eingebrachten Anträge und die Tagesordnung der Sitzung des Weltkongresses werden vom Sekretär 50 Tage vor der Sitzung des Weltkongresses an die Vollmitglieder, die assoziierten und die vorläufigen Mitglieder ausgesendet.

 

  • Die Entscheidungen des Weltkongresses sind für alle Mitglieder und Gremien des Verbandes bindend.

 

  • Eine nicht abgegebene Stimme gilt weder als Pro- noch als Kontrastimme.

 

  • Der Vorstand kann redaktionelle Änderungen der Satzung, der Sonstigen Bestimmungen, der Wettkampfregeln und der Geschäftsordnung vornehmen, soweit das Schreibfehler, Unklarheiten, offensichtliche Fehler und Sinnwidrigkeiten betrifft. Der Beschluss solcher Änderungen erfolgt schriftlich im Umlaufwege.Das Resultat wird allen Mitgliedern innerhalb von 30 Tagen nach dem Beschluss mitgeteilt.

 

  • Stimmübertragung
    Ein Vollmitglied, das bei der Sitzung des Weltkongresses nicht anwesend ist, kann seine Stimme nach den folgenden Bestimmungen an ein anderes Vollmitglied oder an ein Mitglied des IFAA-Vorstands übertragen:
    1. Diejenige Person, die befugt ist, das übertragene Stimmrecht auszuüben, übergibtdem Sekretär vor Beginn der Sitzung die schriftliche, vom geschäftsführenden Vorsitzenden (Chief Executive Officer) des vertretenen Mitgliedsverbandes unterzeichnete Vollmacht.
    2. Der obgenannte Vertreter kann die vorgegebene Stimmabgabe nicht ändern, außer er/sie ist in der Vollmacht ausdrücklich dazu ermächtigt.
    3. Der Name der zur Stimmabgabe befugten Person muss in der Vollmacht angeführt sein; eine Übertragung ist nicht möglich.
    4. Eine nicht abgegebene Stimme gilt weder als Pro noch als Contra.
    5. Wird ein Antrag während der Sitzung abgeändert und liegt keine Ermächtigung zurStimmabgabe über einen geänderten Antrag vor, wird die übertragene Stimme wederals Pro noch als Contra gezählt.
    6. Im Wege der Stimmübertragung abgegebene Stimmen sind bindend und könnenvom vertretenen Mitglied nicht angefochten oder widerrufen werden.

 

DER WELTKONGRESS

A. Allgemeines
1. Der Weltkongress des Verbandes ist die oberste Instanz für Grundsatz- und

Einzelentscheidungen des Verbandes. Er übt alle Funktionen des Verbandes entweder selbst aus oder delegiert sie im notwendigen oder erwünschten Ausmaß an den Vorstand.

  1. Der Weltkongress besteht aus den gewählten Vorstandsmitgliedern des Verbandesund je einem ständigen Vertreter jedes Mitglieds. Für die Dauer seiner Sitzung wird derWeltkongress als "Generalversammlung" bezeichnet.
  2. Die Generalversammlung führt die Geschäfte des Verbandes im Rahmen ihrerzweijährlichen Sitzungen, welche in geraden Jahren anlässlich der IFAA-Feldbogen- Weltmeisterschaft an den beiden Tagen unmittelbar vor der Eröffnungszeremonie stattfinden.
  3. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme, die vom betreffenden ständigen Vertreter ausgeübt wird. Dessen Entsendung und Funktionsdauer liegt im alleinigen Ermessen des Mitglieds.
  4. Ist der ständige Vertreter verhindert, so kann das Mitglied durch einen Delegierten vertreten werden. Dieser benötigt eine schriftliche Ermächtigung, welche vor Beginn der Sitzung dem Sekretär vorzuweisen ist.
  5. Jedes gewählte Vorstandsmitglied verfügt über eine Stimme. Ernannte Funktionäre nehmen am Weltkongress ohne Stimmrecht teil.
  6. Der Vertreter eines assoziierten bzw. eines vorläufigen Mitglieds nimmt am Weltkongress ohne das Recht zur Wortmeldung und ohne Stimmrecht teil.
  7. Firmenmitglieder haben keinen Vertreter im Weltkongress.
  8. Für alle Sitzungen des Verbandes gelten die Bestimmungen der "Roberts Rules ofOrder" in der letzten Fassung, soweit sie anwendbar sind und soweit sie nicht mit der Satzung, anderen generellen Bestimmungen des Verbandes oder speziellen vom Weltkongress erlassenen Geschäftsordnungsbestimmungen in Widerspruch stehen.
  9. Eine außerordentliche Generalversammlung ist einzuberufen, wenn ein Fünftel der Vollmitglieder dies verlangt. Das Verlangen ist schriftlich an den Sekretär zu senden.

B. AufgabendesWeltkongresses

  1. Abstimmung über vorgeschlagene Änderungen des IFAA-Regelbuchs, insbesondereder Satzung, der Sonstigen Bestimmungen, der Regeln für Meisterschaften und derGeschäftsordnung (procedures and policies).
  2. Finanzielle Kontrolle aller Vermögenswerte und der Finanzgebarung des Vorstandsund anderer Kommissionen oder Personen, denen Finanzangelegenheiten des Verbandes übertragen sind; Wahl von zwei Mitgliedern der Kontrollkommission aus dem Kreise der vollberechtigten Vollmitglieder.
  3. Entgegennahme des Berichts der Kontrollkommission und Entlastung der Mitglieder des Vorstands, wenn die ordentliche Konten- und Buchführung bestätigt wurde und Einnahmen, Ausgaben und Vermögensverwaltung im Einklang mit den Bestimmungen des Verbandes stehen.
  4. Die Vollmitglieder des Weltkongresses stimmen über das vom Schatzmeister und dem Präsidenten ausgearbeitete und bei dessen Sitzung vorgelegte Budget ab. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. In diesem Falle ist das Budget zu überarbeiten, bis es vom Weltkongress genehmigt wird.
  5. Die Vollmitglieder des Weltkongresses entscheiden über die Wahl von Vorstandsmitgliedern sowie über deren Abwahl in begründeten Fällen gemäß den Bestimmungen dieser Satzung.
  6. Jährliche Festlegung von Gebühren, Beiträgen und anderen Einnahmequellen zur Bestreitung der laufenden Kosten.
  7. Festlegung aller vom Verband zu befolgenden Programme, Grundsätze und Verfahren.
  8. Formulierung, Festlegung und Beschluss aller Zielsetzungen des Verbandes gemäßArtikel II und III dieser Satzung.
  9. Besetzung von vorzeitig frei gewordenen Vorstandsfunktionen für den Rest derFunktionsperiode.
  10. 10. Bestätigung von Entscheidungen und Interpretationen des Vorstands, des Berufungsgremiums, der Technischen Kommission und anderer fallweise eingesetzter Kommissionen.

 

DER VORSTAND

A. Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich aus Folgenden durch Wahl zu besetzenden Ämtern zusammen: dem Präsidenten,
dem Vizepräsidenten,
dem Sekretär und
dem Schatzmeister.
Zur Unterstützung des Vorstands und seiner Mitglieder bei der Verwaltung des Verbandes können fallweise weitere Funktionen geschaffen werden, die durch Ernennung zu besetzen sind.

B. Befugnisse und Aufgaben des Vorstands

  1. Die Mitglieder des Vorstands sollen ihre Aufgaben mit Sorgfalt und imwohlverstandenen Interesse des Verbandes und seines Funktionierens erfüllen, ohne Streben nach persönlichem Vorteil oder Gewinn, und ausschließlich im Rahmen der vom Vorstand (?) erteilten Befugnisse.
  2. Der Vorstand verfügt außerhalb der Sitzungen des Weltkongresses über alle Vollmachten und führt die Verbandsgeschäfte im Einklang mit dem genehmigten Budget, der Satzung, den Sonstigen Bestimmungen und der Geschäftsordnung der IFAA, in dieser Reihenfolge.
  3. Er ist befugt, im Namen des Verbandes finanzielle Verpflichtungen einzugehen und Geldmittel dafür zu verwenden, im Einklang mit dem vom Weltkongress genehmigten Budget. Er darf dieses Jahresbudget um höchstens 5000 € überschreiten.
  4. Ausgaben der einzelnen Mitglieder des Vorstands bedürfen folgender Bewilligungen:
    1. Ausgaben bis zu 500 € je Geschäftsfall bedürfen der Bewilligung desSchatzmeisters.
    2. Ausgaben über 500 € bis zu 2500 € je Geschäftsfall: Bewilligung durch denPräsidenten und den Schatzmeister.
    3. Ausgaben über 2500 € bis zu 10 000 € je Geschäftsfall: Bewilligung durch denPräsidenten und zwei weitere Vorstandsmitglieder.
    4. Ausgaben, die 10 000 € übersteigen, bedürfen der Einzelgenehmigung durchden Weltkongress. Diese ist zusätzlich zur Bewilligung des Budgets erforderlichund bedarf der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Vollmitglieder.
  5. Er ist befugt, die Artikel in der Satzung, den Sonstigen Bestimmungen, den Regeln undder Geschäftsordnung der IFAA zu interpretieren und alle Verbandsangelegenheitenzu regeln, über die in diesen Bestimmungen nichts ausgesagt wird.
  6. Er kann redaktionelle Änderungen der Satzung, der Sonstigen Bestimmungen, derWettkampfregeln und der Geschäftsordnung der IFAA vornehmen.
    Diese haben sich auf sprachliche Mängel, offensichtliche Irrtümer, Unklarheiten und Unsinnigkeiten zu beschränken. Beschlüsse über solche Änderungen können auf dem Postweg, per Email o.dgl. gefasst werden. Die gefassten Beschlüsse sind allen Mitgliedern innerhalb von 30 Tagen mitzuteilen.
  7. Er kann ständige Kommissionen für Aufgaben des Verbandes einsetzen, deren Befugnisse in den Sonstigen Bestimmungen zu regeln sind.
 
  1. Er verfasst alle 6 Monate schriftliche Tätigkeitsberichte, die jedem Mitglied des Verbandes übermittelt werden.
  2. Er besetzt freigewordene Vorstandsfunktionen unter Anwendung von Art. 9 der Geschäftsordnung der IFAA.

C. Befugnisse und Aufgaben der Mitglieder des Vorstands

1. Der Präsident

  1. führt den Vorsitz bei allen Sitzungen des Weltkongresses, des Vorstands oder sonstiger ordnungsgemäß gebildeter Gremien;
  2. initiiert Aktivitäten des Weltkongresses oder sonstiger ordnungsgemäß gebildeter Gremien und entwickelt diese weiter;
  3. führt die Geschäfte des Verbandes gemäß den vom Weltkongress festgelegten Programmen, Grundsätzen und Budgets;
  4. vertritt den Verband im Rahmen der Befugnisse der IFAA (Art. III) und unterzeichnet alle rechtlich verbindlichen Dokumente als erster;
  5. ist befugt, einen Antrag von Mitgliedern des Vorstands zur Geschäftsführung des Verbandes zu überstimmen (overrule). Diese Befugnis gilt nicht im Falle einer Mehrheitsentscheidung des Vorstands über einen Antrag des Präsidenten.
  6. kann nach seinem/ihrem Ermessen spezielle Kommissionen für Aufgaben des Verbandes einsetzen;
  7. kann nach seinem/ihrem Ermessen regelmäßige Sitzungen zum Zwecke der Ausübung aller Befugnisse und Aufgaben einberufen.

2. Der Vizepräsident

  1. übernimmt die Aufgaben des Präsidenten im Falle von dessen Verhinderung.
  2. ist verantwortlich für die Durchführung aller vom Verband geförderten Turniere und Veranstaltungen.

3. Der Sekretär

  1. führt alle offiziellen Akten des Verbandes;
  2. ist verantwortlich für die Herausgabe aller offiziellen Publikationen, Bericht undMitteilungen des Verbandes sowie von Werbematerial;
  3. unterstützt den Präsidenten bei der Ausübung der Befugnisse der IFAA undunterzeichnet alle rechtlich verbindlichen Dokumente als zweiter;
  4. verwaltet den Verband im Rahmen der Befugnisse der IFAA;
  5. nimmt im Falle der zeitweisen Zusammenlegung der Funktion des Sekretärs unddes Schatzmeisters die steuerlichen Obliegenheiten des Schatzmeisters wahr und liefert alle gemäß der Satzung oder auf Anforderung des Weltkongresses oder des Präsidenten nötigen Berichte.

4. Der Schatzmeister

  • erstellt zusammen mit dem Präsidenten ein Zweijahresbudget des Verbandes, das dem Weltkongress zur Genehmigung vorgelegt wird;
  • überwacht die steuerlichen und finanziellen Angelegenheiten des Verbandes im Hinblick auf das Budget;
  • c. liefert alle gemäß der Satzung oder auf Anforderung des Weltkongresses oder des Präsidenten nötigen Berichte;
  • stellt den Mitgliedern der Kontrollkommission beglaubigte Kopien der Kassabücher und der Kontoauszüge des Verbandes zur Verfügung. Diese Kassabücher sind mit 31. Mai bzw. 31. Dezember abzuschließen und sollen den Mitgliedern der Kontrollkommission spätestens 21 Tage danach vorliegen.
  • eröffnet lokale Währungskonten gemäß Ermächtigung durch den Vorstand zur effizienten Abwicklung der laufenden Geschäfte des Verbandes und verwaltet diese ausschließlich im Interesse des Verbandes und seines Funktionierens, ohne Streben nach persönlichem Vorteil oder Gewinn, und ausschließlich im Rahmen der vom Vorstand (?) erteilten Befugnisse.

D. Wahlen

    1. Die Amtszeit des Präsidenten und des Schatzmeisters stimmen überein, ebenso die des Vizepräsidenten und des Sekretärs. Die Wahlen finden zu verschiedenen Zeitpunkten statt: die Wahl des Vizepräsidenten und des Sekretärs zwei Jahre nach der Wahl des Präsidenten und des Schatzmeisters.
    2. Am 10. August jedes Wahljahres wird der Weltkongress als Nominierungskomitee tätig. Spätestens am 1. September kann jedes Vollmitglied den Namen eines Kandidaten für jede Funktion beim Sekretär deponieren. Von allen Kandidaten muss im Vorhinein die Erklärung eingeholt werden, dass sie die Wahl annehmen.
    3. Spätestens am 1. Oktober teilt der Sekretär den Mitgliedern die Namen aller Kandidaten mit, zusammen mit einer kurzen Darstellung seiner Qualifikation und dem Nachweis der gültigen Mitgliedschaft bei einem nationalen Verband, der Vollmitglied ist. Jeder Kandidat kann seine Kandidatur spätestens am 1. November zurückziehen.
    4. Am 10. November schickt der Sekretär jedem Vollmitglied einen offiziellen Stimmzettel. Dieser ist spätestens zum 1. Dezember an den Sekretär zurückzusenden.
    5. Bei nur einem Kandidaten ist mit "Ja" oder "Nein" abzustimmen. Der Kandidat ist gewählt, wenn die Zahl der Ja-Stimmen größer ist als die Zahl der Nein-Stimmen. Andernfalls gilt die Funktion als vakant i.S.v. Art. 9 der Geschäftsordnung der IFAA
    6. Bei zwei Kandidaten für eine Funktion hat jedes Mitglied eine Stimme. Gewählt ist der gewählt, der der die größere Zahl der gültigen Stimmen erhält.
    7. Bei drei oder mehr Kandidaten hat jedes Mitglied ein eindeutig gereihtes Votum für zwei verschiedene Kandidaten abzugeben, einen als erste und einen als zweite Wahl. Scheinen drei oder mehr Kandidaten auf, oder ist die Reihung unklar, so ist die Stimme ungültig. Stimmen, die nur einen oder zweimal denselben Kandidaten enthalten, gelten als eine Stimme der ersten und keine Stimme der zweiten Wahl. Ein Kandidat ist gewählt, wenn er die absolute Mehrheit der Stimmen erster Wahl erhält. Erhält kein Kandidat diese Mehrheit, so werden die Stimmen zweiter Wahl zu den Stimmen erster Wahl jedes Kandidaten addiert. Ein Kandidat ist gewählt, wenn er die absolute Mehrheit der Stimmen erhält.
    8. Bei Stimmen Stimmengleichheit am Ende des Wahlvorgangs entscheidet in Jahren, in denen der Präsident gewählt wird, die Stimme des Vizepräsidenten, in allen anderen Jahren die Stimme des Präsidenten.
    9. Nachträglich in den Stimmzettel eingetragene Kandidaten werden nicht berücksichtigt.
    10. Als Kandidaten kommen alle vollberechtigten (in good standing) Mitglieder eines Verbandes, der Vollmitglied ist, in Frage.

E. Amtsperiode

1. Die Amtsperiode beträgt für alle Funktionäre 4 Jahre in Übereinstimmung mit dem Rechnungsjahr.

2. Funktionäre können ihr Amt über mehr als zwei aufeinander folgende Amtsperioden ausüben.

 

REGIONAL KONGRESSE

  • Jede Region gemäß Art. 1.A der Sonstigen Bestimmungen kann nach Gutdünken einen Regionalkongress einsetzen, der Angelegenheiten von regionaler Bedeutung entscheidet, vorausgesetzt, dass diese Entscheidung nicht zu der Satzung, den Sonstigen Bestimmungen oder der Geschäftsordnung der IFAA im Widerspruch steht.
  • Folgende Regionalkongresse werden anerkannt:
    • Der Internationale Feldbogenkongress von Europa, kurz IFAA Europa, registriert per1. Jänner 2015.
    • Weitere Regionalkongresse werden auf Verlangen der betreffenden Regioneingerichtet.
  • Ein Regionalkongress besteht aus je einem akkreditierten Vertreter jedes Mitgliedsverbandes in der betreffenden Region, mit einer Stimme.
  • Der Vertreter eines vorläufigen oder eines assoziierten Mitglieds nimmt an der Tätigkeit des Regionalkongresses ohne Stimmrecht teil.
  • Aufgaben und Befugnisse der Regionalkongresse sind in Art 1.C der Sonstigen Bestimmungen angeführt.

 

RECHNUNGJAHR

Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

 

EINNAHMEQUELLEN

Die Einnahmen des Verbandes leiten sich ab aus

  1. Beitrittsgebühren
  2. Mitgliedsbeiträgen
  3. Genehmigungsgebühren für Turniere
  4. Kautionen für Turniere
  5. Zinsen aus Kapitalvermögen
  6. Verkauf von Andenken und anderen Artikeln
  7. Spenden
  8. Anderen Aktivitäten des Verbandes gemäß Artikel III.

 

KONTROLLKOMMISSION

Aufgabe der Kontrollkommission ist es, den Weltkongress bei der Kontrolle der Finanzen des Verbandes zu unterstützen. In Ausübung dieser Funktion haben die Mitglieder der Kontrollkommission die Aufgabe:

  1. Kopien der Kassabücher und der Bankauszüge zweimal jährlich vom Schatzmeister entgegenzunehmen;
  2. Nach deren Erhalt innerhalb von drei Wochen eine Kontenbilanz und eine Bilanzübersicht zu erstellen;
  3. Diese mit dem in der letzten Sitzung des Weltkongresses genehmigten Budget zu vergleichen und im Falle von über den erlaubten Überziehungsrahmen hinausgehenden Ausgaben eine Rechtfertigung einzufordern;
  4. Die Bilanzübersicht und zu ihrem Verständnis nötige Unterlagen den Vollmitgliedern und dem Präsidenten vorzulegen.

 

HAFTUNG DER MITGLIEDER UND DER FUNKTIONÄRE

  • Haftung der Mitglieder
    Der Verband haftet für Verbindlichkeiten gegenüber Dritten ausschließlich mit seinem eigenen Vermögen.Die Haftung von Vollmitgliedern erstreckt sich nicht auf einzelne Personen. Die Haftung jedes Mitglieds beschränkt sich auf allenfalls ausstehende Mitgliedsbeiträge und Turniergebühren oder andere vom Weltkongress festgestellte Zahlungsverpflichtungen.Die Haftung von provisorischen Mitgliedern und von Firmenmitgliedern beschränkt sich auf die im Einzelfall ausstehenden Mitgliedsbeiträge.
  • Haftung der Funktionäre
    • Die Haftung von Funktionären beschränkt sich auf kriminell fahrlässig oder böswilligverursachte Verluste am Eigentum oder Vermögen des Verbandes und auf durch üble Nachrede, Gerüchte und Indiskretion (gossip) verursachte finanzielle Verluste des Verbandes.
    • Der Schadenersatz ist auf den nachgewiesenen Vermögensverlust beschränkt.

 

OFFIZIELLE SPRACHE

  • Die offizielle Sprache des Verbandes ist Englisch.
  • Bei weltweiten Turnieren sind alle Anweisungen und wichtigen Informationen in der offiziellen Sprache abzufassen.
  • Sie können zusätzlich, in sinngetreuer Übersetzung, in einer anderen Sprache verfügbar gemacht werden.
  • Die in Lugano, Schweiz, registrierte Satzung ist eine sinngetreue Übersetzung der englischen Fassung.
  • Übersetzungen des "IFAA Book of Rules" in eine andere Sprache als Englisch gelten als inoffiziell.
  • Der Verband hält sich an das "Oxford English Dictionary".

 

AUFLÖSUNG

  • Der Verband wird aufgelöst:
    1. Wenn der Mitgliederstand über mehr als zwei auf einander folgende Jahre weniger als fünf Vollmitglieder beträgt;2. Wenn ein entsprechender Beschluss bei einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Sitzung von einer Dreiviertelmehrheit der stimmberechtigten Vollmitglieder gefasst wird.
  • Zum Zeitpunkt der Auflösung des Verbandes ist dessen Eigentum und Vermögen nach Begleichung aller Verbindlichkeiten und Kosten an eine andere steuerbefreite Organisation mit ähnlichen Zielen und Idealen zu übertragen.

 

ÄNDERUNGEN DER SATZUNG UND DER SONSTIGEN BESTIMMUNGEN

  • Änderungen der Satzung, der Sonstigen Bestimmungen und der Geschäftsordnung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der bei der Sitzung des Weltkongresses anwesenden Vollmitglieder.
  • Alle Änderungen und Zusätze treten am 1. Januar des folgenden Jahres in Kraft, es sei denn, der Weltkongress entscheidet, dass zur erfolgreichen Fortsetzung der Verbandstätigkeit die Änderung sofort in Kraft treten muss.

 

SALVATORISCHE KLAUSEL

Wann immer diese Satzung oder Artikel daraus den Gesetzen der Schweiz widersprechen, sind diese Artikel so umzuformulieren, dass sie den anzuwendenden Bestimmungen des Schweizer Rechts entsprechen.

Diese Satzung wurde ohne Zusätze oder Korrekturen vom Weltkongress der IFAA bei seiner Tagung in Wagga Wagga,Australien, am 24. September 2016 angenommen und durch den Vorstand der IFAA überprüft. Sie tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.

Präsident der IFAA  | www.ifaa-archery.org

 

IFAA Regelbuch 2017 – 2018, Deutsche Übersetzung durch den ÖBSV www.oebsv.com

 

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